Satzung der Frauen Union Niedersachsen

  • Aufgaben
  • Name, Sitz und Mitgliedschaft
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Gliederung der Frauen Union der CDU in Niedersachsen
  • Organe
  • Der Delegiertentag
  • Aufgaben des Delegiertentages
  • Der Vorstand der Frauen Union der CDU in Niedersachsen
  • Aufgaben des Vorstandes der Frauen Union
  • Die Vorsitzendenkonferenz
  • Verlautbarungen
  • Verfahrens- und Wahlordnung
  • Finanzierung
  • Verweise
  • Inkrafttreten der Satzung
  • § 1

    1. Die Frauen Union der CDU in Niedersachsen besteht aus der Frauen Union der CDU der   Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg. Der Zusammenschluss zur Frauen-Union der CDU in Niedersachsen erfolgt in Anlehnung an die Satzung der CDU in Niedersachsen § 1 in Verbindung mit § 9 der Satzung.

    2. Gegenüber der Bundes-Frauen-Union steht den Landesverbänden Braunschweig, Hannover und Oldenburg Selbständigkeit und das Recht zur Entsendung von Vertreterinnen in deren vorhandene und neu zu bildende  Organe zu.

    § 2
    Aufgaben

    Die Frauen Union der CDU in Niedersachsen hat die  Aufgabe,
    2.1 zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen,
    2.2 das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu  verbreiten,
    2.3 die sich insbesondere aus den Lebensbereichen der Frauen  ergebenden politischen Anliegen in der Partei und gegenüber politischen Entscheidungsgremien zu vertreten,
    2.4 die Frauen zu aktiver Mitarbeit in der Partei zu motivieren,
    2.5 die berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen der Partei und den kommunalen Selbstverwaltungsorganen in Niedersachsen und den Parlamenten durchzusetzen,
    2.6 die Arbeit der Frauen in den Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden der CDU in Niedersachsen zu unterstützen,
    2.7 die politische Bildung von Frauen zu fördern und deren Schulung zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

    § 3
    Name, Sitz und Mitgliedschaft

    1. Die Frauen Union der CDU in Niedersachsen ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder der CDU in Niedersachsen.

    2. Sie führt den Namen Frauen Union der CDU in Niedersachsen.

    3. Sie ist gemäß § 38 der Satzung der CDU Deutschlands eine  Vereinigung der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands.

    4. Sie hat ihren Sitz in Hannover.

    5. Mitglied der Frauen Union der CDU ist jedes weibliche Mitglied der CDU in Niedersachsen, das nicht ausdrücklich erklärt, kein Mitglied der Frauen Union werden zu wollen. Mitglied der Frauen Union der CDU kann auch jede andere Frau ab 16 Jahre werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Frauen Union der CDU Deutschlands bekennt und sie zu  fördern bereit ist.

    6. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU  angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberin. Die Mitgliedschaft in einer mit der CDU konkurrierenden Partei, politischen Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der  Frauen Union der CDU aus. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband der Frauen Union.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes. Über Einsprüche entscheidet der zuständige Landesverband der Frauen Union der CDU in Niedersachsen.

    7. Die  Mitgliedschaft in der Frauen Union der CDU in Niedersachsen endet durch:
         - Tod
         - Austritt
         - Ausschluss

    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband der Frauen Union zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim entsprechenden Kreisverband wirksam.

    § 4
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied der Frauen Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Frauen Union der CDU teilzunehmen.

    2. Zu Delegierten der Frauen Union der CDU in Niedersachsen auf Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.

    3. Die Vorsitzende der jeweiligen örtlichen Frauen Union der CDU in Niedersachsen, die Kreisvorsitzende und ihre Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muss ein Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.

    4. Mitglieder der Frauen Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen Union befreit. Mitglieder, die nicht der CDU  angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird.

    § 5
    Gliederung der Frauen Union der CDU in Niedersachsen

     

    Die Gliederung entspricht dem Aufbau der Partei, § 1 und § 4 der Satzung der CDU in Niedersachsen. Sie hat folgende Organisationsstufen:

    1. die Landesverbände der Frauen Union der CDU in  Niedersachsen
    1.1 den Landesverband Braunschweig
    1.2 den Landesverband  Hannover, vertreten durch die Bezirksverbände Hannover, Hildesheim, Lüneburg,  Osnabrück- Emsland, Ostfriesland und Stade,
    1.3 den Landesverband  Oldenburg

    2. die Kreisverbände der Frauen Union der CDU

    3. die Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeinde- und Ortsverbände der Frauen-Union der CDU.

    Die in der Satzung der Bundes-Frauen-Union je Landes-Frauen-Union  (Bundesland) vorgesehenen 5 Grundmandate für den Bundesdelegiertentag verteilen  sich wie folgt:

    1 Mandat für den Landesverband Braunschweig, 3 Mandate für den Landesverband Hannover und 1 Mandat für den Landesverband Oldenburg.

    Die Wahl der übrigen Bundesdelegierten richtet sich nach dem Schlüssel der Satzung der Bundes-Frauen-Union, wobei der Landesverband Hannover  die Zahl seiner Delegierten im Verhältnis der Mitgliederzahlen zueinander auf  seine Bezirksverbände aufteilt und den Bezirksverbänden das Delegiertenwahlrecht überlässt.

    § 6
    Organe

    Die Organe der Frauen Union der CDU in Niedersachsen sind:

    A) der Delegiertentag der Frauen Union der CDU
    B) der Vorstand  der Frauen Union der CDU .


    § 7
    Der Delegiertentag

    Der Delegiertentag der Frauen Union der CDU ist das oberste  Gremium der Frauen Union der CDU in Niedersachsen und setzt sich zusammen  aus:
    1. den Delegierten der Kreisverbände. Jeder Kreisverband  entsendet auf  je angefangene 75 Mitglieder eine Delegierte, die auf der Ebene der Kreis-Frauen Union satzungsgemäß gewählt wird. Für die Ermittlung der Mitgliederzahlen, die der zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind, gilt  als  Stichtag zur Verteilung der Delegiertensitze der Monatsletzte, der vier Monate  vor dem Delegiertentag liegt.
    2. den Mitgliedern des Vorstandes der  Frauen Union der CDU  in Niedersachsen.
    3. den Mitgliedern der Landesvorstände der Frauen Union  der CDU Braunschweig und Oldenburg sowie für  den Landesverband Hannover der Frauen Union der CDU je vier  aus seiner Mitte gewählten Vorstandsmitgliedern. Eine  Vertretung ist nicht möglich.
    4. am  Delegiertentag nehmen beratend teil:
    Die weiblichen Mitglieder des Vorstandes der CDU in Niedersachsen, die weiblichen Mitglieder des Niedersächsischen  Landtages, des Deutschen Bundestages und des  Europäischen Parlaments soweit sie  Mitglieder der CDU in  Niedersachsen sind.
    5. Der Delegiertentag tritt in jedem Kalenderjahr einmal zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
    Er muss einberufen werden auf  Antrag von mindestens einem Viertel der Kreisverbände der Frauen Union der CDU in Niedersachsen. Dem Antrag ist jeweils die gewünschte Tagesordnung beizufügen.

    § 8
    Aufgaben des Delegiertentages

    Die Aufgaben des Delegiertentages der Frauen Union der CDU in  Niederachsen sind:
    1. alle Maßnahmen zu beraten und zu beschließen, die den in § 2 genannten Aufgaben dienen,
    2. Den Bericht des Vorstandes über seine Arbeit entgegenzunehmen, über ihn zu beraten und zu beschließen,
    3. den Vorstand der Frauen Union der CDU in Niedersachsen zu  wählen,
    4. die Ehrenvorsitzende zu wählen,
    5. über die Satzung und Satzungsänderungen zu  beschließen,
    6. sich zusätzlich zu § 13 eine Geschäftsordnung zu geben,
    7. Anträge zu beraten und zu beschließen.
    8. über Auflösung oder Strukturveränderungen der Frauen Union der CDU in Niedersachsen zu beschließen.

    § 9
    Der Vorstand der Frauen Union der CDU in Niedersachsen

    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. den Ehrenvorsitzenden
    2. der Vorsitzenden
    3. drei stellvertretenden Vorsitzenden
    4. zehn Beisitzerinnen
    5. der Ministerpräsidentin soweit sie der CDU angehört
    6. der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion

    Im Vorstand  müssen die Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg vertreten  sein.

    Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des Delegiertentages, der die Neuwahl des Vorstandes vorgenommen hat.

    Für weitere Aufgaben- und Fachbereiche kann der Landesvorstand der Frauen Union weitere Personen in den Vorstand kooptieren.

    Die  Geschäftsführerin der Frauen Union der CDU in Niedersachsen, Frauenreferentin der CDU, nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.


    Der Vorstand tritt mindestens viermal in jedem Kalenderjahr  zusammen. Er wird von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer  Frist von zwei Wochen berufen. Auf Antrag von einem Drittel der  Vorstandsmitglieder muss er unter Angabe der Tagesordnung sofort fristgerecht eingeladen werden.

    § 10
    Aufgaben des Vorstandes der Frauen Union

    Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Vorbereitung und  Einberufung des Delegiertentages,
    2. Ausführung der Beschlüsse des Delegiertentages,
    3. Berichterstattung an den Delegiertentag,
    4. Erarbeitung des Arbeitsprogrammes der Frauen Union der  CDU in Niedersachsen
    5. Förderung der politischen Arbeit durch Einrichtung von  Kommissionen und Arbeitskreisen, durch die Erarbeitung von  Stellungnahmen und  Resolutionen,
    6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Nominierung von Kandidatinnen für Ãmter in Parteigremien auf Niedersachsenebene  und anderer  Gremien unter Berücksichtigung der Vorschläge  der Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg,
    7. Erledigung der politischen und organisatorischen  Aufgaben  der Frauen Union der CDU in Niedersachsen, einschließlich  der Koordinierung und Förderung der Landesverbände und  deren  Unterorganisationen.
    8. Genehmigung der Satzungen der Landes- und Bezirksverbände der Frauen Union der CDU in Niedersachsen,
    9. Berufung der Geschäftsführerin, Frauenreferentin der CDU, auf Vorschlag der Vorsitzenden,
    10. Festlegung der Geschäftsordnung, Vorbereitung und Einberufung des Delegiertentages,
    11.  Vorbereitung und Einberufung der Vorsitzendenkonferenz.

    § 11
    Die Vorsitzendenkonferenz

    Der Vorstand der Frauen Union der CDU in Niedersachsen bildet  zu seiner allgemeinen Beratung in politischen und organisatorischen Fragen und zur Information der nachgeordneten Gliederungen der Frauen Union die Vorsitzendenkonferenz. Ihr gehören die Vorstände des Landesverbandes Braunschweig und Oldenburg an, für den Landesverband Hannover die  Bezirksvorsitzenden sowie alle Kreisvorsitzenden der Frauen Union der CDU in  Niedersachsen, die Geschäftsführerin der Frauen Union, Frauenreferentin der CDU in Niedersachsen sowie die Geschäftsführerinnen der Landesverbände Braunschweig  und Oldenburg.

    Die Konferenz tritt mindestens einmal in jeder Wahlperiode zusammen und wenn aus Sicht des Vorstandes eine sachliche Notwendigkeit besteht. Sie wird von der Vorsitzenden der Frauen Union der CDU in Niedersachsen einberufen und tagt gemeinsam mit dem Vorstand. Die Konferenz muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Landesvorstände oder 1/3 der Kreisvorsitzenden dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.

    § 12
    Verlautbarungen

    Die Frauen Union der CDU in Niedersachsen hat das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die mit den Grundsätzen der CDU Deutschlands in  Einklang stehen.

    § 13
    Verfahrens- und Wahlordnung

    Inhalt, Zeitpunkt und Ort des Delegiertentages der Frauen Union der CDU in Niedersachsen werden vom Vorstand der Frauen Union  festgelegt und den Landes- und Kreisverbänden mindestens zwei Monate vorher mitgeteilt. Die Einladung an die Delegierten unter Bekanntgabe der Tagesordnung  muss mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen

    1. Beschlussfassung
    Der  Delegiertentag der Frauen Union der CDU in Niedersachsen  ist beschlussfähig, wenn seine Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der  stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ausgenommen davon sind Anträge zur Satzungsänderung. Beschlüsse hierzu müssen von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Delegiertentages gefasst werden, mindestens aber  mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

    Anträge zur Auflösung oder Strukturveränderung müssen mit  3/4 der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
    Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht  mit.
    Im übrigen gilt § 41 Statut der CDU  Deutschlands.

    2. Antragsrecht
    Antragsberechtigt sind:
    2.1 der Vorstand der Frauen Union  der CDU in Niedersachsen
    2.2 die Vorstände der Frauen Union der CDU Landesverband Braunschweig und Oldenburg sowie
    2.3 die Vorstände der  Kreisverbände der Frauen Union der CDU.
    3. Anträge, Zusatz- und  Änderungsanträge, Initiativ- und  Dringlichkeitsanträge
    3.1  Anträge
    Anträge zum ordentlichen Delegiertentag sind spätestens 24 Tage vor  dem gesetzten Termin dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind den  Delegierten spätestens 10 Tage vor  Tagungsbeginn zuzuleiten.
    3.2 Zusatz- und  Änderungsanträge
    Zusatz- und Änderungsanträge zu eingereichten Anträgen   können bis zu einem von der Satzungs- oder Antragskommission festgesetzten Zeitpunkt während des Delegiertentages gestellt  werden,
    Antragsberechtigt:
    Der Vorstand der Frauen Union der CDU in Niedersachsen,  mindestens 10 Delegierte.
    3.3 Initiativ- und Dringlichkeitsanträge
    Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen können  nur eingebracht werden, wenn der ihnen zugrunde liegende  Sachverhalt vor Ablauf der Antragsfrist noch nicht bekannt war.
    Antragsberechtigt  sind:
    4.  Wahlen
    Zu allen Gremien der Frauen Union der CDU in Niedersachsen ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Die Wahlen der Mitglieder des Landesvorstandes der Frauen Union der CDU in Niedersachsen erfolgen geheim.
    4.1 Die  Wahl der Vorsitzenden wird in einem gesonderten Wahlgang vorgenommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen auf sich  vereint.
    4.2 Die Wahl der drei stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in  einem gemeinsamen Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen in alphabetischer  Reihenfolge enthalten. Ergänzungsvorschläge werden auf  Leerzeilen angefügt. Stimmzettel mit weniger als zwei oder  mehr als drei angekreuzten Namen sind ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandidatinnen ein weiterer Wahlgang.
    Erhalten mehr als drei Kandidatinnen die Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidatinnen mit  den höheren Stimmzahlen in der Reihenfolge nach Stimmzahl  gewählt.
    Ist die Entscheidung zwischen Kandidatinnen mit gleicher Stimmzahl erforderlich, so erfolgt sie durch Stichwahl, in diesem Fall genügt die einfache Mehrheit.
    4.3 Die  Wahl der zehn Beisitzerinnen erfolgt in einem weiteren  gemeinsamen Wahlgang.
    Stimmzettel mit weniger als fünf oder mehr als 10 angekreuzten Namen sind ungültig. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Absatzes 4.2 entsprechend, wobei in weiteren  Wahlgängen die Kandidatinnen mit den nächst niedrigeren  Stimmzahlen wie sie dem
    1 ½-fachen der noch nicht besetzten Sitze  entsprechen, erneut zur Wahl stehen.
    4.4 Bei allen übrigen Wahlen kann  offen abgestimmt werden,  wenn sich auf Befragen kein Widerspruch  erhebt.
    5. Abstimmungen
    Abstimmungen können durch Handzeichen oder mit der  erhobenen  Stimmkarte durchgeführt werden, soweit nicht  im Gesetz oder in den Satzungen anderes vorgesehen ist.  Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

    § 14
    Finanzierung

    Die Finanzierung der Arbeit der Frauen Union der CDU Deutschlands ist Aufgabe der CDU. Die Bereitstellung der für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Frauen Union der CDU in Niedersachsen erforderlichen Mittel erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans der CDU in  Niedersachsen, der Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg, bzw. der jeweiligen Bezirks- und Kreisverbände.

    § 15

    Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten  und Vorgänge gelten analog die Bestimmungen der Satzung bzw. des Statuts der CDU  Deutschlands.

    § 16

    Die Satzung ist zuerst in Kraft getreten auf dem Delegiertentag der Frauen Union der CDU in Niedersachsen am 3. Mai 1969. Sie  wurde geändert auf dem Delegiertentag am 16.11.1975, am 27.04.1985, am 15.08.1992, am 30.10.2004 und am 07.09.2007.

     
     
       
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